Der Fall Georgia-Pacific Corp. gegen United States Plywood Corp. unterstreicht fünf Faktoren für die Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr. Diese sind:
Faktor 1: Die Lizenzgebühren, die der Patentinhaber für die Lizenzierung des Klagepatents erhält und die eine nachgewiesene Lizenzgebühr beweisen oder zu beweisen scheinen.
Faktor 2: Die vom Lizenznehmer gezahlten Vergütungen für die Nutzung anderer, mit dem Klagepatent vergleichbarer Patente.
Faktor 3: Die Art und der Umfang der Lizenz, ob exklusiv oder nicht exklusiv; oder als eingeschränkt oder nicht eingeschränkt in Bezug auf das Gebiet oder in Bezug auf die Person, an die das hergestellte Produkt verkauft werden darf.
Faktor 4: Die etablierte Politik und das Marketingprogramm des Lizenzgebers zur Aufrechterhaltung seines Patentmonopols, indem er anderen keine Lizenzen zur Nutzung der Erfindung erteilt oder Lizenzen unter besonderen Bedingungen gewährt, die darauf abzielen, dieses Monopol aufrechtzuerhalten.
Faktor 5: Die Geschäftsbeziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, z. B. ob es sich bei ihnen um Konkurrenten im gleichen Gebiet und in der gleichen Branche handelt; oder ob sie Erfinder und Förderer sind.
Faktor 6: Die Wirkung des Verkaufs der patentierten Spezialität auf die Verkaufsförderung anderer Produkte des Lizenznehmers; der bestehende Wert der Erfindung für den Lizenzgeber als Umsatzbringer seiner nicht patentierten Artikel; und das Ausmaß solcher Derivat- oder Konvoiverkäufe.
Faktor 7: Die Dauer des Patents und die Laufzeit der Lizenz.
Faktor 8: Die nachgewiesene Rentabilität des im Rahmen des Patents hergestellten Produkts; sein kommerzieller Erfolg; und seine aktuelle Popularität.
Faktor 9: Der Nutzen und die Vorteile des Patenteigentums gegenüber den alten Verfahren oder Geräten (falls vorhanden), die zur Erarbeitung ähnlicher Ergebnisse verwendet wurden.
Faktor 10: Die Art der patentierten Erfindung; der Charakter der kommerziellen Verkörperung als Eigentum des Lizenzgebers und von ihm produziert; und die Vorteile für diejenigen, die die Erfindung genutzt haben.
Faktor 11: Das Ausmaß, in dem der Verletzer von der Erfindung Gebrauch gemacht hat; und alle Beweise, die den Wert dieser Nutzung belegen.
Faktor 12: Der Teil des Gewinns oder des Verkaufspreises, der im jeweiligen Unternehmen oder in vergleichbaren Unternehmen üblich ist, um die Nutzung der Erfindung oder vergleichbarer Erfindungen zu ermöglichen.
Faktor 13: Der Teil des erzielbaren Gewinns, der der Erfindung zuzurechnen ist, abgegrenzt von nicht patentierten Elementen, dem Herstellungsprozess, Geschäftsrisiken oder vom Verletzer hinzugefügten wesentlichen Merkmalen oder Verbesserungen.
Faktor 14: Das Meinungsgutachten qualifizierter Experten.
Faktor 15: Der Betrag, den ein Lizenzgeber (z. B. der Patentinhaber) und ein Lizenznehmer (z. B. der Rechtsverletzer) vereinbart hätten (zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtsverletzung), wenn beide vernünftigerweise und freiwillig versucht hätten, eine Einigung zu erzielen; Das heißt, der Betrag, den ein umsichtiger Lizenznehmer – der aus geschäftlichen Gründen eine Lizenz zur Herstellung und zum Verkauf eines bestimmten Produkts erhalten wollte – erhalten wollte Artikel, der die patentierte Erfindung verkörpert – bereit gewesen wäre, eine Lizenzgebühr zu zahlen und dennoch in der Lage gewesen wäre, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, und welcher Betrag für einen umsichtigen Patentinhaber, der bereit war, eine Lizenz zu erteilen, akzeptabel gewesen wäre.
Quelle: https://www.analysisgroup.com/globalassets/content/insights/publishing/stlr_hypothetical_negotiation_royalty_damages_jarosz_chapman.pdf