Isolierte Nukleinsäuren sind in Australien patentierbar

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Am Freitag bestätigte das Bundesgericht, dass isolierte Nukleinsäuren in Australien patentierbar sind. Während eine Berufung beim High Court of Australia möglich ist, bleiben isolierte Nukleinsäuren ohne Berufung ein patentierbarer Gegenstand, sofern sie nicht durch eine Änderung des Patentgesetzes ausgeschlossen werden. Derzeit ist uns kein Vorschlag bekannt, die Gesetzgebung in diesem Punkt zu ändern.

In Übereinstimmung mit früheren, aus der australischen Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätzen entschied das Bundesgericht, dass die beanspruchte isolierte Nukleinsäure zu einem künstlich geschaffenen Sachverhalt zum wirtschaftlichen Nutzen führte und daher ordnungsgemäßer Gegenstand eines Patents war. Durch die Entfernung aus dem Genom und der Zelle (mit anderen Worten: die Entfernung aus der natürlichen Umgebung und aus den zellulären Bestandteilen, die es ihr ermöglichen, in vivo zu funktionieren) entschied das Gericht, dass es sich bei der beanspruchten isolierten Nukleinsäure selbst um einen künstlich geschaffenen Sachverhalt handele.

 
Die Entscheidung unterscheidet deutlich die relevanten Überlegungen zur Patentierbarkeit in Australien von denen des Obersten Gerichtshofs der USA, die in jüngerer Zeit vom USPTO interpretiert wurden. Der Bundesgerichtshof lehnte die Betonung des Obersten Gerichtshofs der USA auf die Ähnlichkeit der „Lage und Reihenfolge der Nukleotide“ der beanspruchten isolierten Nukleinsäure und der in der Natur vorkommenden Nukleinsäure ab. Stattdessen war das Gericht der Ansicht, dass sich die beanspruchte isolierte Nukleinsäure auch ohne eine Änderung der Nukleotidsequenz chemisch, strukturell und funktionell von dem unterschied, was in der Natur vorkommt.

Autorenname :
Carolin Smith

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