7. Veröffentlichung des Vorbewilligungsantrags
Nach Eingang der Anmeldung wird die Anmeldung zeitnah nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab dem frühesten Anmeldetag veröffentlicht. Wenn der Anmelder eine frühere Veröffentlichung beantragt, kann die Anmeldung vor Ablauf von 18 Monaten nach dem frühesten Anmeldetag veröffentlicht werden. Eine Bewerbung wird nicht veröffentlicht, wenn die Bewerbung nicht mehr anhängig ist und viele weitere Bedingungen vorliegen, die eine Veröffentlichung der Bewerbung nicht zulassen. Nur wenn die Anmeldung veröffentlicht wird, kann sie wie ein Stand der Technik wirken. Der Prüfer kann diese veröffentlichte Anmeldung verwenden, um Anmeldungen anderer Parteien, die eine ähnliche Erfindung verwenden, abzulehnen.
8. Prüfung und Ablehnung
Wenn das Patentamt die nicht vorläufige Anmeldung erhält, stellt der Prüfer Ihre Anmeldung in eine Warteschlange (Warteschlange) zur Prüfung. Wenn der Prüfer Ihren nicht vorläufigen Antrag zur Prüfung entgegennimmt, sucht der Prüfer nach früheren Patenten, früheren Patentanmeldungen und anderen Quellen des Stands der Technik, um festzustellen, ob die Erfindung des Erfinders neu ist oder nicht und die Anforderungen für die Patentierbarkeit erfüllt.
Der Prüfer kann einige Ansprüche auf der Grundlage der Recherche zum Stand der Technik zurückweisen. Wenn Einwände oder Ablehnungen festgestellt werden, sendet der Prüfer einen Amtsbescheid, in dem er die Gründe für die Ablehnung erläutert.
Der Erfinder oder der von ihm beauftragte Anwalt können auf den vom Prüfer übermittelten Amtsbescheid Stellung nehmen. Sie können eine schriftliche Antwort auf die Klage des Amtes verfassen, die den Wortlaut der Ansprüche ändert/ergänzt und/oder im Namen des Erfinders Argumente vorbringt, warum die Anmeldung als Patent angesehen werden sollte. Überzeugt der Prüfer mit der Antwort, wird das Patent erteilt.
9. Veröffentlichung des erteilten Patents
Wenn der Prüfer dem Anmelder das Patent erteilt, wird das Patent veröffentlicht. Wenn Ihnen das Patent erteilt wird, ist es keinem anderen Mitglied, keiner Einzelperson oder Firma gestattet, die beanspruchte Erfindung zu nutzen, herzustellen oder zu verkaufen. Dritte können innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen das erteilte Patent mit der Begründung einlegen, dass das Patent die Patentierbarkeitsvoraussetzungen nicht erfülle.