Innerhalb der EPO-Länder kamen 2021 die meisten Patentanmeldungen aus Deutschland, gefolgt von Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Die folgende Grafik zeigt eine Aufschlüsselung der fünf EPA-Länder, die im Jahr 5 die meisten Anmeldungen eingereicht haben.
Eines der wichtigsten Merkmale im Zusammenhang mit dem Patentschutz in Europa ist die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens. Derzeit gibt es 38 Vertragsstaaten des EPÜ.
Anmelder, die Erfindungen in verschiedenen Technologiebereichen entwickeln, haben unterschiedliche Möglichkeiten, eine Patentanmeldung einzureichen. Anmelder können beispielsweise separate nationale Patentanmeldungen in Ländern einreichen, in denen Schutz gewünscht wird, Anmelder können eine Anmeldung beim EPA einreichen und Anmelder können eine internationale Anmeldung gemäß dem Patent Cooperation Treaty (PCT) einreichen.
Für Anmeldungen beim EPA gelten folgende Besonderheiten:
Erteilung eines „Europäischen Patents“
Die EPÜ-Verordnungen bieten ein einziges harmonisiertes Rechtssystem für die Anmeldung und Erlangung „europäischer Patente“. Ein erteiltes europäisches Patent, das, auch wenn es dem Namen nach auf ein einziges einheitliches Patent hindeutet, im Wesentlichen ein „Bündel“ einzelner nationaler Patente ist.
Das erteilte europäische Patent ist nicht automatisch in allen Vertragsstaaten des EPÜ durchsetzbar und Vertragsstaaten, in denen die Durchsetzung gewünscht wird, müssen als benannte Staaten ausgewählt werden. In einigen Vertragsstaaten muss das Patent durch Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift oder zumindest der erteilten Ansprüche in eine der Amtssprachen dieses Vertragsstaats sowie durch Zahlung von Gebühren validiert werden.
Geschieht dies nicht, ist es dem Inhaber untersagt, das Patent in dem benannten Vertragsstaat durchzusetzen. Anmelder müssen daher keine separaten Anmeldungen in verschiedenen Ländern einreichen, sondern eine einzige Anmeldung kann beim EPA eingereicht und in bestimmten Vertragsstaaten validiert werden.
Bewerber in verschiedenen Vertragsstaaten
Sind die Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents in Bezug auf verschiedene benannte Vertragsstaaten nicht dieselben, gelten sie für die Zwecke des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder Inhaber.
Die Einheitlichkeit der Anmeldung bzw. des Patents in diesem Verfahren bleibt davon unberührt; insbesondere bleibt der Wortlaut der Anmeldung bzw. des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich. Das Europäische Patentamt erteilt das europäische Patent jedoch jedem Anmelder in dem entsprechenden Vertragsstaat, für den er einen Antrag gestellt hat.
Opposition
Gegen ein erteiltes europäisches Patent kann innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung beim EPA Einspruch eingelegt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein europäisches Patent auf nationaler Ebene auf der Grundlage der jeweiligen Gesetze in den benannten Vertragsstaaten durchsetzbar ist.
Der Einspruch kann als letzter Versuch angesehen werden, das europäische Patent als „einzige gebündelte Einheit“ beim EPA für ungültig zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist muss die Nichtigkeit des Patents auf nationaler Ebene in jedem benannten Vertragsstaat gesondert behandelt werden.
Sprachen
Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Englisch, Französisch und Deutsch. Eine europäische Patentanmeldung kann in einer der Amtssprachen eingereicht oder, falls in einer anderen Sprache eingereicht, in eine der Amtssprachen übersetzt werden.
Während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt wird diese Übersetzung mit der Anmeldung in der eingereichten Fassung in Einklang gebracht. Wird eine erforderliche Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Ausstellungszertifikat
Jede öffentliche Verwendung der Erfindung gilt im Verfahren zur europäischen Patentanmeldung als Stand der Technik. Für die Ausstellung bzw. Präsentation der Erfindung auf einer Messe kann den Anmeldern jedoch eine Frist von 6 Monaten gewährt werden. Hierzu ist dem EPA innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung der Patentanmeldung eine von der Behörde ausgestellte Ausstellungsbescheinigung vorzulegen.
Prüfung der Bewerbung
Eine Patentanmeldung wird zusammen mit einem Recherchenbericht 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätsdatum veröffentlicht. Der Anmelder kann anhand des Rechercheberichts entscheiden, ob er eine Patentanmeldung anstreben möchte oder nicht. Das EPA führt eine Sachprüfung auf Patentierbarkeit der Anmeldungen durch, für die Prüfungsanträge eingereicht wurden.