Besonderheiten der EP-Patentgesetze

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Besonderheiten der EP-Patentgesetze

Einleitung

In jüngster Zeit streben immer mehr Erfinder und Anmelder einen Patentschutz in europäischen Ländern an. Der Europäisches Patentamt (EPA) bietet Erfindern und Anmeldern die Möglichkeit, Patentschutz in den Ländern im Zuständigkeitsbereich des EPA gemäß den Regeln und Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zu erlangen.

Inhaltsverzeichnis

 In 2021Insgesamt 1,88,600 Anwendungen, einschließlich Direktanmeldungen und der nationalen Phase internationaler Anmeldungen, wurden beim EPA eingereicht. Den ausführlichen Statistikbericht des EPA für das Jahr 2021 finden Sie hier Hier . Die Grafik unten zeigt eine Aufschlüsselung nach der Herkunft der Patentanmeldungen: 

Top 5 EPA-Länder

Innerhalb der EPO-Länder kamen 2021 die meisten Patentanmeldungen aus Deutschland, gefolgt von Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Die folgende Grafik zeigt eine Aufschlüsselung der fünf EPA-Länder, die im Jahr 5 die meisten Anmeldungen eingereicht haben. 

Eines der wichtigsten Merkmale im Zusammenhang mit dem Patentschutz in Europa ist die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens. Derzeit gibt es 38 Vertragsstaaten des EPÜ. 

Anmelder, die Erfindungen in verschiedenen Technologiebereichen entwickeln, haben unterschiedliche Möglichkeiten, eine Patentanmeldung einzureichen. Anmelder können beispielsweise separate nationale Patentanmeldungen in Ländern einreichen, in denen Schutz gewünscht wird, Anmelder können eine Anmeldung beim EPA einreichen und Anmelder können eine internationale Anmeldung gemäß dem Patent Cooperation Treaty (PCT) einreichen.  

Für Anmeldungen beim EPA gelten folgende Besonderheiten: 

Erteilung eines „Europäischen Patents“

Die EPÜ-Verordnungen bieten ein einziges harmonisiertes Rechtssystem für die Anmeldung und Erlangung „europäischer Patente“. Ein erteiltes europäisches Patent, das, auch wenn es dem Namen nach auf ein einziges einheitliches Patent hindeutet, im Wesentlichen ein „Bündel“ einzelner nationaler Patente ist. 

Das erteilte europäische Patent ist nicht automatisch in allen Vertragsstaaten des EPÜ durchsetzbar und Vertragsstaaten, in denen die Durchsetzung gewünscht wird, müssen als benannte Staaten ausgewählt werden. In einigen Vertragsstaaten muss das Patent durch Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift oder zumindest der erteilten Ansprüche in eine der Amtssprachen dieses Vertragsstaats sowie durch Zahlung von Gebühren validiert werden. 

Geschieht dies nicht, ist es dem Inhaber untersagt, das Patent in dem benannten Vertragsstaat durchzusetzen. Anmelder müssen daher keine separaten Anmeldungen in verschiedenen Ländern einreichen, sondern eine einzige Anmeldung kann beim EPA eingereicht und in bestimmten Vertragsstaaten validiert werden. 

Bewerber in verschiedenen Vertragsstaaten

Sind die Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents in Bezug auf verschiedene benannte Vertragsstaaten nicht dieselben, gelten sie für die Zwecke des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt als gemeinsame Anmelder oder Inhaber. 

Die Einheitlichkeit der Anmeldung bzw. des Patents in diesem Verfahren bleibt davon unberührt; insbesondere bleibt der Wortlaut der Anmeldung bzw. des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich. Das Europäische Patentamt erteilt das europäische Patent jedoch jedem Anmelder in dem entsprechenden Vertragsstaat, für den er einen Antrag gestellt hat. 

Opposition

Gegen ein erteiltes europäisches Patent kann innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung beim EPA Einspruch eingelegt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein europäisches Patent auf nationaler Ebene auf der Grundlage der jeweiligen Gesetze in den benannten Vertragsstaaten durchsetzbar ist. 

Der Einspruch kann als letzter Versuch angesehen werden, das europäische Patent als „einzige gebündelte Einheit“ beim EPA für ungültig zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist muss die Nichtigkeit des Patents auf nationaler Ebene in jedem benannten Vertragsstaat gesondert behandelt werden.  

Sprachen

Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Englisch, Französisch und Deutsch. Eine europäische Patentanmeldung kann in einer der Amtssprachen eingereicht oder, falls in einer anderen Sprache eingereicht, in eine der Amtssprachen übersetzt werden. 

Während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt wird diese Übersetzung mit der Anmeldung in der eingereichten Fassung in Einklang gebracht. Wird eine erforderliche Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.  

Ausstellungszertifikat

Jede öffentliche Verwendung der Erfindung gilt im Verfahren zur europäischen Patentanmeldung als Stand der Technik. Für die Ausstellung bzw. Präsentation der Erfindung auf einer Messe kann den Anmeldern jedoch eine Frist von 6 Monaten gewährt werden. Hierzu ist dem EPA innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung der Patentanmeldung eine von der Behörde ausgestellte Ausstellungsbescheinigung vorzulegen.  

Prüfung der Bewerbung

Eine Patentanmeldung wird zusammen mit einem Recherchenbericht 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätsdatum veröffentlicht. Der Anmelder kann anhand des Rechercheberichts entscheiden, ob er eine Patentanmeldung anstreben möchte oder nicht. Das EPA führt eine Sachprüfung auf Patentierbarkeit der Anmeldungen durch, für die Prüfungsanträge eingereicht wurden.

Das EPA unterscheidet auch hinsichtlich der Anforderungen an eine Patentspezifikation und des Erteilungsverfahrens:  

Keine vorläufige Patentanmeldung

EPO nicht unterstützt Einreichung vorläufiger Patentanmeldungen. Das EPA sieht jedoch eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung von Ansprüchen nach Einreichung der Spezifikation beim EPA vor.  

Beschreibung

Die Beschreibung sollte die Erfindung klar erläutern und alle wesentlichen Merkmale der Erfindung umfassen. Jede Funktion, die trägt nicht zur technischen Wirkung bei kann allgemein als nicht wesentliches Merkmal angesehen werden.  

Schadenregulierung

Teilanwendung

Es ist der einzige Weg Fortsetzung einer Stammanmeldung. Für die Verlängerung einer Teilanmeldung wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Es gibt keine Bestimmungen wie Fortsetzung oder Fortsetzung in Teilen der Anwendung. 

Zulässige Themen

Kosten

Die geschätzten Kosten für eine Patentanmeldung beim EPA liegen bei etwa 5000 Euro. Nachfolgend finden Sie den aktuellen Beamten Gebühren für eine europäische Patentanmeldung. 

Parameter Gebühr (in €)
Online-Anmeldegebühren – Anmeldung durch Vertragsstaat oder nationale Phasenanmeldung oder internationale Anmeldung (35 Seiten, 15 Ansprüche)
100
Für jede weitere Seite
16
Für jeden weiteren Anspruch von 16 bis 50
250
Für jeden weiteren Anspruch ab 51
630
Europäische oder ergänzende europäische Suche 
1390
Internationale Suche
1775
Benennungsgebühren (für jeden Staat)
630
Untersuchung 
1750
Veröffentlichung von Spec. nach Grant
885

Autor

Poorti Joshi und Prabhanjit Singh

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