Argumente zur Patentanmeldung kontern und gewinnen

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Die Patentprüfung ist einer der wichtigsten Schritte in der Patentverfolgung Verfahren. In dieser Phase werden die Patentansprüche vom beauftragten Prüfer geprüft. Die Erteilung oder Verweigerung eines Patents hängt weitgehend davon ab zu diesem Prüfungsverfahren. Das Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) hat ein kohärentes System zur Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung entwickelt dargelegt in Titel 35 des United States Code. In diesem Artikel geben wir einen kurzen Überblick über den Patentprüfungsprozess und verstehen die Strategie, Argumente bei der Patentanmeldung zu gewinnen.

Inhaltsverzeichnis

Patentprüfungsverfahren  

Sobald eine Patentanmeldung beim USPTO eingereicht wird, wird ihr Inhalt in verschiedenen Phasen geprüft. Im Mittelpunkt der Vorprüfung steht die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags. Der nächste Schritt umfasst eine gründliche Untersuchung durch den Prüfer, um die Spezifikationen zu verstehen, den Umfang der Ansprüche zu bestimmen und den Stand der Technik zu überprüfen.  

Stellt der Prüfer im Rahmen dieses Verfahrens fest, dass die Anmeldung in irgendeiner Weise unzureichend ist, erlässt er einen Amtsbescheid. Diese Amtsklage enthält Argumente oder Bedingungen für die Patentanmeldung, die nach Ansicht des Prüfers dazu führen, dass die Anmeldung gemäß Titel 35 nicht zulässig ist. 

Gründe für die Ablehnung könnten sein: 

  • Für Patente nicht zugelassener Gegenstand (35 USC 101)
  • Mehrdeutigkeit/Unzulänglichkeit der Spezifikation oder Anspruchsanforderung (35 USC 112) 
  • Zurückweisungen nach dem Stand der Technik (35 USC 102) 
  • Offensichtlicher Gegenstand (35 USC 103)

Der vom Prüfer versandte Amtsbescheid enthält eine ausführliche Begründung, warum die Anmeldung in ihrer jetzigen Form keinen Anspruch auf ein Patent hat. Die Verantwortung, dem Argument entgegenzutreten und Beweise vorzulegen, liegt nun beim Antragsteller.  

Umgang mit einem Argument zur Eignung eines Patentgegenstands

35 USC 101 ist ein Prüfungsgegenstand für die Eignung einer Erfindung. Dies kann eine komplizierte Ablehnung sein, da der Anspruch als problematisch angesehen wird. Um das Ergebnis konsistent zu machen, hat das USPTO einen zweistufigen Test sowie zusätzliche Richtlinien herausgegeben, die sich auf die Ideen von anspruchsberechtigten Patentangelegenheiten und patentunfähigen Angelegenheiten konzentrieren. Trotz dieser Klarstellung bestehen weiterhin Unterschiede in der Auslegung der Ansprüche durch Prüfer und Patentinhaber.  

Die Ansätze, die Patentinhaber für diese Argumente verfolgen können, reichen von der Berufung auf traditionelle Gesetze und der Änderung von Ansprüchen bis hin zur Bekämpfung der Ablehnung des Standes der Technik. Aber diese herkömmlichen Ansätze können in allen Fällen funktionieren oder auch nicht. Eine erneute Ablehnung belastet den Antragsteller nur und führt zu Verzögerungen. Die narrensichere Methode besteht darin, sich über die neuesten rechtlichen Entwicklungen im Klaren zu sein und unter Einhaltung der aktuellen USPTO-Richtlinien wesentliche Änderungen am Anspruch vorzunehmen.

Handling An Mehrdeutigkeitsargument 

Erweisen sich die Ansprüche oder Spezifikationen als unklar und mehrdeutig, ist dies ein Grund zur Ablehnung. Es wird auch für die Zurückweisung beanspruchter Merkmale zitiert, die in der Spezifikation nicht offenbart sind. Der Ansatz, diesem Argument entgegenzuwirken, besteht darin, den Anspruch zu ändern, ohne einen neuen Sachverhalt einzuführen. Diese können auf folgende Weise angegangen werden: 

  • Handelt es sich bei den abgelehnten Merkmalen um triviale Merkmale, ist es am einfachsten, diese aus dem Antrag zu entfernen und ihn erneut einzureichen.  
  • Wenn die Merkmale in der Spezifikation erwähnt werden, können die Zeichnungen um eine grafische Darstellung ergänzt werden. Dies sollte mit dem Nachweis eingereicht werden, dass kein neuer Sachverhalt hinzugefügt wurde und die Darstellung bereits in der Spezifikation enthalten war. 
  • Wenn der Prüfer eine Klarstellung in der Anspruchssprache verlangt hat, muss der Anmelder Änderungen in der Schriftsprache des Anspruchs vornehmen, um mehr Klarheit zu schaffen.  

Ablehnungen nach Abschnitt 112 sind vergleichsweise einfacher zu handhaben, da sie sich eher auf die Struktur als auf den Inhalt des Anspruchs beziehen.

Umgang mit einem Argument des Standes der Technik  

35 USC 102 befasst sich mit Ablehnungen, die auf dem Vorhandensein von Stand der Technik basieren, der die Beschränkungen des Anspruchs offenlegt und vor der Einreichung der Patentanmeldung verfügbar war. Mit diesen Ablehnungen kann folgendermaßen umgegangen werden: 

  • Beweisen, dass der Stand der Technik ungültig ist. Obwohl Prüfer gründliche Recherchen zum Stand der Technik durchführen und die Daten selten verwechseln, ist es am besten, das Datum der zitierten Referenz mit Ihrer Erfindung zu vergleichen, um etwaige Fehler festzustellen.  
  • Durch den Nachweis, dass der Anspruch mindestens ein Alleinstellungsmerkmal enthält, das im Stand der Technik nicht erwähnt wird. Ein solches Merkmal kann auch durch Änderung des Anspruchs hinzugefügt werden. 

Handhabung an Offensichtlichkeit Argument  

35 USC 103 befasst sich mit einer Kombination aus der Offensichtlichkeit einer Erfindung und dem Stand der Technik. Darin heißt es: „Ein Patent für eine beanspruchte Erfindung kann nicht erteilt werden, auch wenn die beanspruchte Erfindung nicht identisch offenbart ist, wie in Abschnitt 102 dargelegt, wenn die Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung und dem Stand der Technik so groß sind, dass die beanspruchte Erfindung nicht identisch ist.“ als Ganzes vor dem effektiven Anmeldetag der beanspruchten Erfindung für einen Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet, auf das sich die beanspruchte Erfindung bezieht, offensichtlich gewesen wären. Die Art und Weise, wie die Erfindung gemacht wurde, beeinträchtigt die Patentierbarkeit nicht.“  

Man kann eine Ablehnung gemäß 35 USC 103 aus folgenden Gründen argumentieren: 

  • Die Ansprüche können geändert werden, um den Inhalt klarzustellen oder ein neues Merkmal oder Element hinzuzufügen. Dies sollte dann erfolgen, wenn eine Kombination des Stands der Technik tatsächlich alle Elemente eines bestimmten Anspruchs offenbart.  
  • Den Stand der Technik ungültig machen. 
  • Der Nachweis des Erfolgs am Markt kann ein Beweis für die Nicht-Offensichtlichkeit sein. Erst durch seine Neuheit erlangt ein Produkt kommerziellen Erfolg und wenn es sehr offensichtlich wäre, dann wäre schon mal jemand darauf gekommen.  
  • Wenn das Problem bei den unabhängigen Ansprüchen liegt, prüfen Sie die abhängigen Ansprüche, um festzustellen, ob ein Element der Nichtoffensichtlichkeit vorhanden ist, das zur Überzeugung des Prüfers genutzt werden kann.  

Schlussfolgerung 

Patentargumente sind ganz eine gemeinsame Vorkommnis während des Strafverfolgungsverfahrens. Ein gut formulierter Anspruch muss in der Regel nur mit einigen strukturellen Änderungen durchgesetzt werden. Bedenken Sie beim Verfassen einer Patentargumentation, dass der Prüfer ein Fachexperte und kein Anwalt ist. Sie prüfen den Antrag nicht nach rechtlichen, sondern nach technischen Gesichtspunkten. Daher wird es Ihrem Fall nicht helfen, das Argument mit juristischem Fachjargon zu füllen. Finden Sie stattdessen Möglichkeiten, die Behauptungen und Spezifikationen zu korrigieren, wenn Sie Ihre Argumente formulieren, um ein erfolgreicheres Ergebnis zu erzielen.

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