Das zweite sind die Beschreibung, Zeichnungen und Ansprüche der Patentanmeldung.
1. Regeln und Bedingungen für Änderungen im Namen des Erfinders oder Inhabers der Patentanmeldung:
Meistens macht der Anmelder Fehler, wenn er den Namen des Erfinders oder Inhabers für die Patentanmeldung angibt. Insbesondere wenn mehrere Erfinder oder Eigentümer beteiligt sind. Dies kann in Zukunft zu rechtlichen Problemen führen, da die Anmelder laut Patentamtsgesetz verpflichtet sind, alle Erfinder offenzulegen, damit ein Patent gültig ist.
Glücklicherweise kann der Erfinder oder Inhaber der Patentanmeldung diesen Fehler beheben, selbst nachdem die Patentanmeldung bereits eingereicht wurde. Der Erfinder oder Eigentümer kann eine einreichen Deckblatt für die Aufnahme zum Patentamt. Das Patentamt wird das Eintragungsdeckblatt bearbeiten und die jeweilige Patentanmeldung aktualisieren.
2. Regeln und Bedingungen für Änderungen der Beschreibung, Zeichnungen und Ansprüche der Patentanmeldung:
Kommen wir zu dem Szenario, in dem der Erfinder Änderungen oder neue Merkmale in der Beschreibung, den Zeichnungen und den Ansprüchen der bereits beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung vornehmen möchte. Für Änderungen und Ergänzungen in der Beschreibung der Patentanmeldung (bereits eingereicht), kann der Erfinder oder Anmelder etwaige Grammatikfehler und Fehler in der Absatznummer beheben. Außerdem kann der Anmelder Wörter, Sätze und den Absatz hinzufügen oder löschen, sofern diese neu hinzugefügten Texte in der Beschreibung einer bereits eingereichten Patentanmeldung enthalten sind darf keine neuen Themen offenlegen. Mit anderen Worten: Der Anmelder kann den Text der Beschreibung nur hinzufügen oder streichen, um die Ansprüche und Zeichnungen der Patentanmeldung zu unterstützen und gut zu erläutern.
Ebenso gilt für Änderungen der Ansprüche des Patentanmeldung (bereits eingereicht) kann der Anmelder nur Gegenstände hinzufügen oder löschen, die durch die Beschreibung oder Zeichnungen der (bereits eingereichten) Patentanmeldung definiert werden können. Das bedeutet, dass der Umfang des neuen Anmeldeanspruchs nach dem Hinzufügen oder Streichen des Gegenstands innerhalb des Umfangs des Gegenstands liegen muss, der in der ursprünglichen Patentanmeldungsbeschreibung, Zeichnungen oder Ansprüchen offenbart ist.
Für Änderungen in den Zeichnungen der Patentanmeldung, Dem Antragsteller sind lediglich Korrekturen in der Zeichnungsbeschriftung gestattet. Der Anmelder kann nur solche neuen Zeichnungen einreichen, die durch die ursprüngliche Beschreibung oder Ansprüche der Patentanmeldung definiert werden können. Dem Anmelder ist es nicht gestattet, einer Zeichnung der (bereits eingereichten) Patentanmeldung neue Merkmale oder Komponenten hinzuzufügen.
Aus den oben genannten Regeln und Bedingungen geht klar hervor, dass das Patentamt Änderungen des Erfinder- oder Inhabernamens der Patentanmeldung auch nach der Einreichung zulässt. Außerdem kann der Anmelder geringfügige Änderungen an der (bereits eingereichten) Patentanmeldung vornehmen. Das Patentamt erlaubt jedoch nicht, der Patentanmeldung nach der Einreichung neue Gegenstände hinzuzufügen.
Es gibt jedoch einige Methoden und Prozesse, die Anmelder nutzen können, um nach der Einreichung neue Patentgegenstände zur bestehenden Patentanmeldung hinzuzufügen. Diese Methoden und Prozesse haben wir im nächsten Abschnitt beschrieben.