Können Sie eine Patentanmeldung nach der Einreichung ändern?

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Einführung

Die Antwort auf diese Frage ist nicht so einfach. Ob Sie eine Patentanmeldung nach der Einreichung ändern können, hängt vom Gegenstand ab kombiniert mit einem nachhaltigen Materialprofil. die changes die Sie in Ihrer Patentanmeldung einführen werden. Um besser zu verstehen, wir werden zuerst Besprechen Sie, warum Es besteht die Notwendigkeit eine Patentanmeldung nach der Einreichung ändern. 

WDeshalb besteht die Notwendigkeit, eine Patentanmeldung nach der Einreichung zu ändern

Wenn ein Anmelder oder Erfinder eine Patentanmeldung für seine Erfindung einreicht. Dem Erfinder könnten nach der Patentanmeldung neue Ideen einfallen, und nun möchte der Erfinder diese neue Idee möglicherweise in seine eingereichte Patentanmeldung einführen, oder der Erfinder führt neue Funktionen in seinen Produktprototyp ein, dessen Patent bereits angemeldet ist, und möchte diese neuen Funktionen nun in seine Patentanmeldung aufnehmen auch bereits zum Patent angemeldet. Glücklicherweise erlaubt das Patentamt unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungen Änderungen an der eingereichten Patentanmeldung, die wir im nächsten Abschnitt besprechen werden.  

Regeln und Zustands für die Änderungen ina Patentanmeldung nach Einreichung

Es gibt hauptsächlich zwei Bereiche, in denen der Anmelder Änderungen an der bereits ausgefüllten Patentanmeldung vornehmen möchte. 

  1. Der erste ist der Name des Erfinders oder Inhabers der Patentanmeldung. 
  2. Das zweite sind die Beschreibung, Zeichnungen und Ansprüche der Patentanmeldung. 

    1. Regeln und Bedingungen für Änderungen im Namen des Erfinders oder Inhabers der Patentanmeldung: 
    Meistens macht der Anmelder Fehler, wenn er den Namen des Erfinders oder Inhabers für die Patentanmeldung angibt. Insbesondere wenn mehrere Erfinder oder Eigentümer beteiligt sind. Dies kann in Zukunft zu rechtlichen Problemen führen, da die Anmelder laut Patentamtsgesetz verpflichtet sind, alle Erfinder offenzulegen, damit ein Patent gültig ist. 
    Glücklicherweise kann der Erfinder oder Inhaber der Patentanmeldung diesen Fehler beheben, selbst nachdem die Patentanmeldung bereits eingereicht wurde. Der Erfinder oder Eigentümer kann eine einreichen Deckblatt für die Aufnahme zum Patentamt. Das Patentamt wird das Eintragungsdeckblatt bearbeiten und die jeweilige Patentanmeldung aktualisieren. 
    2. Regeln und Bedingungen für Änderungen der Beschreibung, Zeichnungen und Ansprüche der Patentanmeldung: 
    Kommen wir zu dem Szenario, in dem der Erfinder Änderungen oder neue Merkmale in der Beschreibung, den Zeichnungen und den Ansprüchen der bereits beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung vornehmen möchte. 

    Für Änderungen und Ergänzungen in der Beschreibung der Patentanmeldung (bereits eingereicht), kann der Erfinder oder Anmelder etwaige Grammatikfehler und Fehler in der Absatznummer beheben. Außerdem kann der Anmelder Wörter, Sätze und den Absatz hinzufügen oder löschen, sofern diese neu hinzugefügten Texte in der Beschreibung einer bereits eingereichten Patentanmeldung enthalten sind darf keine neuen Themen offenlegen. Mit anderen Worten: Der Anmelder kann den Text der Beschreibung nur hinzufügen oder streichen, um die Ansprüche und Zeichnungen der Patentanmeldung zu unterstützen und gut zu erläutern. 
    Ebenso gilt für Änderungen der Ansprüche des Patentanmeldung (bereits eingereicht) kann der Anmelder nur Gegenstände hinzufügen oder löschen, die durch die Beschreibung oder Zeichnungen der (bereits eingereichten) Patentanmeldung definiert werden können. Das bedeutet, dass der Umfang des neuen Anmeldeanspruchs nach dem Hinzufügen oder Streichen des Gegenstands innerhalb des Umfangs des Gegenstands liegen muss, der in der ursprünglichen Patentanmeldungsbeschreibung, Zeichnungen oder Ansprüchen offenbart ist. 
    Für Änderungen in den Zeichnungen der Patentanmeldung, Dem Antragsteller sind lediglich Korrekturen in der Zeichnungsbeschriftung gestattet. Der Anmelder kann nur solche neuen Zeichnungen einreichen, die durch die ursprüngliche Beschreibung oder Ansprüche der Patentanmeldung definiert werden können. Dem Anmelder ist es nicht gestattet, einer Zeichnung der (bereits eingereichten) Patentanmeldung neue Merkmale oder Komponenten hinzuzufügen. 
    Aus den oben genannten Regeln und Bedingungen geht klar hervor, dass das Patentamt Änderungen des Erfinder- oder Inhabernamens der Patentanmeldung auch nach der Einreichung zulässt. Außerdem kann der Anmelder geringfügige Änderungen an der (bereits eingereichten) Patentanmeldung vornehmen. Das Patentamt erlaubt jedoch nicht, der Patentanmeldung nach der Einreichung neue Gegenstände hinzuzufügen. 
    Es gibt jedoch einige Methoden und Prozesse, die Anmelder nutzen können, um nach der Einreichung neue Patentgegenstände zur bestehenden Patentanmeldung hinzuzufügen. Diese Methoden und Prozesse haben wir im nächsten Abschnitt beschrieben. 

Methoden und und Materialstammdaten zu Übernehmen a Patentanmeldung nach der Einreichung

Der Anmelder kann seiner bestehenden Patentanmeldung nach der Einreichung neue Gegenstände hinzufügen, indem er zwei Methoden und Verfahren anwendet. 

  1. Fortsetzung teilweise (CIP) 
  2. Eine vorläufige und nicht vorläufige Anwendung 

    1. Fortsetzung teilweise (CIP):
    Der Anmelder kann neue Themen hinzufügen, indem er eine Fortsetzung in Teilanmeldung oder CIP einreicht. Das CIP ermöglicht es dem Anmelder, den Spezifikationen der Stammanmeldung neue Gegenstände oder neue Erfindungsmerkmale hinzuzufügen. Der Anmelder kann auf der Grundlage des in der Fortsetzung der Teilanmeldung hinzugefügten neuen Gegenstands Ansprüche geltend machen. Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass neu hinzugefügte Gegenstände und neue Ansprüche im CIP Anspruch auf das Anmeldedatum der CIP-Anmeldung haben, während die bestehenden Gegenstände und Ansprüche der im CIP offengelegten Stammanmeldung Anspruch auf das Prioritätsdatum der Stammanmeldung haben. 
    2. Vorläufige und nicht vorläufige Anwendung: |
    Der Anmelder kann eine vorläufige Anmeldung einreichen, wenn der Erfindungsgegenstand offengelegt wird. Danach kann der Antragsteller in den kommenden 12 Monaten einen nicht vorläufigen Antrag einreichen und den Gegenstand beanspruchen, der im vorherigen vorläufigen Antrag offengelegt wurde. Für die nicht vorläufige Anmeldung und die Ansprüche gilt der Anmeldetag der zuvor eingereichten vorläufigen Anmeldung. 
    Möchte der Anmelder jedoch einen neuen Gegenstand beanspruchen, der in der zuvor eingereichten vorläufigen Anmeldung nicht offenbart wurde, muss er ihn in der nicht vorläufigen Anmeldung offenlegen. Danach kann der Anmelder den neu hinzugekommenen Gegenstand in der vorläufigen Anmeldung geltend machen. Es ist sehr wichtig zu beachten, dass der Gegenstand und die Ansprüche, die auf der vorläufigen Anmeldung basieren, Anspruch auf den Anmeldetag der vorläufigen Anmeldung haben. Allerdings haben die neu hinzugefügten Gegenstände und Ansprüche der nicht vorläufigen Anmeldung, die in der vorherigen vorläufigen Anmeldung nicht offenbart wurden, Anspruch auf den Anmeldetag der nicht vorläufigen Anmeldung. 

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