Ein Glossar des Patentlandschaftsjargons

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Die Welt des geistigen Eigentums ist voll von komplexer Rechtsterminologie, die für den Durchschnittsbürger schwer zu verstehen ist. Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der dieses Verständnis hilfreich ist, werfen Sie einen Blick auf diese übersichtliche Zusammenstellung häufig verwendeter Wörter für einen schnellen Einstieg in das Thema geistiges Eigentum.  

Inhaltsverzeichnis

A 

Antrag auf Löschung (Marken): Es handelt sich um eine inaktive Anmeldung, aufgrund derer eine Marke nicht zu einer Eintragung werden kann, es sei denn, sie wird wieder eingeführt.  

Aufgabe (Patente): Eine Auflassung kann für ein Patent oder eine Patentanmeldung genutzt werden. Eine aufgegebene Patentanmeldung ist eine Patentanmeldung, die aus der Akte der anhängigen Anmeldungen entfernt wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Anmeldung unvollständig ist und der Anmelder nicht innerhalb der vom Patentamt vorgeschriebenen Frist antwortet.  

Ein Patent gilt als aufgegeben, wenn der Inhaber die Aufrechterhaltungsgebühr nicht zahlt. Manchmal kann es vorkommen, dass Inhaber im Rahmen der Bereinigung des Patentportfolios absichtlich auf ein Patent verzichten.   

Zusammenfassung der Offenlegung: Es handelt sich um eine prägnante Zusammenfassung der technischen Offenbarung. Es gibt einen kurzen Überblick über den Kerngegenstand der Offenlegung. Dieses Dokument besteht aus maximal fünfzig Wörtern und tritt die Nachfolge von Ansprüchen in einer Patentanmeldung an. 

Makler: Ein Patentanwalt ist ein vom US-amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO) autorisierter Fachmann (kein Anwalt), der im Namen des Anmelders handelt.  

C 

Anfragen: Ein Anspruch beschreibt detailliert die Neuheit der Erfindung, für die das Patent beantragt wird. Es definiert den Schutzumfang einer Erfindung.  

Kontroll Nummer: Dies ist eine eindeutige Nummer zur Identifizierung von Anträgen auf erneute Patentprüfung. Sie besteht aus einer zweistelligen Nummer (2 für Ex-parte-Anträge auf erneute Prüfung; 90 für Anträge auf inter-parte-Prüfung; 95 für Anträge auf ergänzende Prüfung) und einer 96-stelligen Seriennummer. 

D  

Erklärung: Zusammen mit der Patentanmeldung muss eine Erklärung/ein Eid eingereicht werden. Es ist das Versprechen des Erfinders, dass alle in der Patentanmeldung eingereichten Informationen der Wahrheit entsprechen und dass er sich der rechtlichen Strafen bewusst ist, die mit falschen Eingaben verbunden sind.  

Abhängiger Anspruch: Ein Anspruch, der alle Merkmale und Informationen eines früheren Anspruchs enthält und daher dessen Umfang einschränkt.  

E 

Wirksamkeitsdatum der Einreichung: Unter normalen Umständen gilt das Datum der Einreichung der Patentanmeldung beim USPTO automatisch als Anmeldedatum. Eine Ausnahme von der Regel bildet jede Veröffentlichung des Erfinders, die weniger als ein Jahr vor der Patentanmeldung erfolgt.  

Ex-parte-Nachprüfung: Eine Prüfung der Ansprüche eines bestehenden Patents auf der Grundlage eines von einer Person eingereichten Antrags. Eine solche Prüfung findet statt, wenn die Person den Stand der Technik gegen einen Anspruch des bestehenden Patents nachweisen kann. Dies wurde durch den America Invents Act 2011 eingeführt. 

Erschöpfung der Rechte: Auch bekannt als First-Sale-Doktrin, handelt es sich um eine der Beschränkungen, die den geistigen Eigentumsrechten eines Eigentümers auferlegt werden. Das bedeutet, dass der Patentinhaber, sobald er die Erfindung an jemanden verkauft, die Person nicht daran hindern kann, durch einen Weiterverkauf davon zu profitieren. 

F 

Erster Erfinder zur Einreichung: Im Falle eines Konflikts bezüglich derselben Erfindung ist der erste Erfinder berechtigt, das Patent zu erhalten. In solchen Fällen wird der effektive Anmeldetag und nicht der Anmeldetag berücksichtigt. 

FRAND: Eine faire, angemessene und nichtdiskriminierende Lizenzierung ist eine Bedingung für Inhaber von Standard Essential Patenten (SEP), um monopolistischen Tendenzen vorzubeugen und faire Lizenzbedingungen für den Lizenznehmer sicherzustellen.  

G 

Gewährungsdatum: Das Datum der Erteilung des Patents durch das USPTO. Dienstag ist der Standardtag von Patentproblem.  

I 

Verletzung: Die Verletzung der Rechte eines Patentinhabers durch eine andere Partei. Der Patentinhaber kann im Falle einer Verletzung gerichtliche Schritte einleiten. Beispiele für Rechtsverstöße sind Piraterie und Fälschung.  

Absicht zur Nutzung von Basis: Wenn Sie noch nicht damit begonnen haben, Ihre Marke kommerziell zu nutzen, dies aber beabsichtigen, kann die Nutzungsabsicht als Rechtsgrundlage für die Einreichung einer Markenanmeldung dienen. Marken können erst eingetragen werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie damit begonnen haben, sie kommerziell zu nutzen.  

M 

Wartungsgebühr: Die regelmäßige Gebühr, die mit der Aufrechterhaltung des Patents für die Laufzeit von zwanzig Jahren verbunden ist. Die Zahlung erfolgt nach 3.5 Jahren, 7.5 Jahren und 11.5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum eines US-Patents. 

Markush-Gruppe: Eine Markush-Gruppe ist eine Liste alternativ verwendbarer Mitglieder und wird am häufigsten in Ansprüchen verwendet, die chemische Praktiken betreffen. 

Methodenanspruch: Eine Behauptung, die eine Reihe von Schritten angibt, die detailliert beschreiben, wie etwas getan wird.  

N 

Neuheit: Neuheit ist eines der Zulassungskriterien für die Anmeldung eines Patents und wird in Abschnitt 102 des US-Patentgesetzes definiert. Um als neu zu gelten, muss die Erfindung neu und originell sein und darf weder in einer Veröffentlichung beschrieben noch öffentlich bekannt sein.  

Nicht vorläufige Patentanmeldung: Ein informelles Patent für vorübergehender Schutz einer Idee oder Erfindung vor dem Erwerb eines richtigen Patents. 

Zuwendungsbescheid: Es wird vom USPTO ausgestellt, sobald ein Prüfer eine Patentanmeldung genehmigt. Darin enthalten ist die Gesamtgebühr für die Anmeldung des Patents sowie ggf. die Veröffentlichungsgebühr.  

O 

Einspruchsverfahren: Das Verfahren, das von einer Person eingeleitet wird, die gegen die Eintragung der Marke einer anderen Person mit der Begründung ist, dass ihr dadurch Schaden entsteht. Sie werden vom Trademark Trial and Appeal Board bearbeitet. 

Es liegt auf der Hand, es auszuprobieren: Jeder kann die Gültigkeit eines Patents anfechten, wenn er nachweisen kann, dass es auf der Grundlage des Standes der Technik naheliegend gewesen wäre, die Erfindung auszuprobieren.  

P 

Patent Pending: Es handelt sich um einen Status, der sowohl anhängigen als auch nicht vorläufigen Patentanmeldungen gewährt wird, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass eine Patentfrage den Gegenstand möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt abdeckt. Dies geschieht zur Abschreckung von Rechtsverstößen.  

Zinsen vor dem Urteil: In Patentstreitigkeiten handelt es sich bei den Vorurteilszinsen um den Geldwert, der der obsiegenden Partei vom Zeitpunkt der Verletzung bis zum Tag der Urteilsverkündung durch die unterlegene Partei zuerkannt wurde.  

Gültigkeitsvermutung: Gemäß dieser Regel ist ein Patent in den Augen des Gesetzes immer solide und legitim. Die Beweislast für die Feststellung des Gegenteils liegt bei der anfechtenden Partei.  

Stand der Technik: Jeder Beweis, der belegt, dass eine Erfindung bereits öffentlich bekannt war, stellt den Stand der Technik dar.  

R 

Datensatzkopie: Es handelt sich um die Originalkopie einer internationalen Anmeldung, die im Rahmen des Patentkooperationsvertrags eingereicht wurde. 

Voraussetzung für eine Einschränkung: Wenn der Patentprüfer der Ansicht ist, dass die in einer Anmeldung genannten Ansprüche auf mehr als eine unabhängige Erfindung gerichtet sind, kann er den Beschränkungsvorbehalt aussprechen. Der Erfinder muss dann darauf reagieren, indem er eine einzelne Erfindung zum Zwecke der Patenterteilung auswählt.  

T 

Übergangsphrase: Die Wörter oder Sätze, die eine Verbindung zwischen einem Konzept und einem anderen herstellen. In Patentdokumenten wird es verwendet, um den Übergang von der Präambel des Anspruchs zum Hauptteil zu implizieren. Sie werden auch verwendet, um den Umfang des Anspruchs als offen oder offen zu bezeichnen schließen-beendet.  

X 

X Patente: Alle vom USPTO zwischen 1790 und 1836 erteilten Patente werden als X-Patente bezeichnet. Die Unterlagen zu all diesen Patenten gingen bei einem Brand im Dezember 1936 verloren. Die Kopien des Erfinders wurden zum Wiederaufbau der Sammlung verwendet.  

Wichtige Akronyme 

Nachfolgend finden Sie einige Akronyme, denen Sie in der Patentwelt häufig begegnen: 

  1. USPTO: Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten 
  2. PCT: Patentkooperationsvertrag 
  3. WIPO: World Intellectual Property Organization 
  4. IP: Geistiges Eigentum 
  5. EPO: Europäisches Patentamt 
  6. ESPACENET: Die Suchseite des EPA für Patente 

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